Satzung MGV Eintracht Eigenzell
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Eintracht Eigenzell" mit dem Zusatz e.V. hat seinen Sitz in 73479 Ellwangen-Eigenzell und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein wurde 1948 gegründet.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Zur
Erreichung dieses Ziels hält der Verein regelmäßig Chorproben ab und stellt sich so mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung
einer politischen oder konfessionellen Richtung.
Der Verein betreibt zu dem jetzt bestehenden Männerchor einen oder mehrere gemischte Kinder- oder Jugendchöre. Die Kinder und Jugendlichen sind Vereinsmitglieder und beitragspflichtig. Die Beiträge
sind in der Hauptversammlung festzulegen. Der Verein verpflichtet sich, die Jugendarbeit im Sinne der Satzung zu fördern. Die Vereinsjugend wird gebildet durch Kinder und Jugendliche, die an
jugendpflegerischen Aktivitäten der Vereinsjugend teilnehmen. Die Vereinsjugend bekennt sich zu den Zielen des Vereins nach §2. Der gemischte Kinder- und Jugendchor hat keinen eigenen Kassierer. Für
die finanziellen Belange ist der Kassierer des Vereins zuständig. Es gibt keine Jugendordnung. Für den Kinder- und Jugendchor gilt die Satzung bzw. die Geschäftsordnung des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die
Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser
den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, bei Versäumnis der Proben sich zu
entschuldigen. Wenn ein Sänger längere Zeit unentschuldigt fehlt, soll der Vorstand ihn zur besseren Beteiligung ermahnen. Ist dies fruchtlos, so kann der Betreffende als förderndes Mitglied
weitergeführt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch freiwilligen Austritt
durch Tod
durch Ausschluß
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigung zum Schluß eines Kalenderjahres.
Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden aus dem Verein.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Günden zu versehen und dem Mitglied in einem eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen
den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversmmlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung
entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang derselben einzuberufen. Macht ein Mitglied von einer Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der
Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Dies
kann durch Barzahlung oder durch Bankermächtigung erfolgen.
§ 6 Ehrenmitglieder
Singende und fördernde Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder das 70. Lebensjahr vollendet haben, können von der mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit zu
Ehrenmitgliedern ernenn werden und sind als solche vom Vereinsbeitrag befreit.
§ 7 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus
Vereinsmitteln weder Miglieder noch andere Personen gewährt werden.
§ 8 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr und zwar im ersten Vierteljahr durch den Vorstand einzuberufen. Im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher mit der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Zahl der Mitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins, werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung.
Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Jahresberichts
Wahl des Vorstandes
Wahl von zwei Rechnungsprüfern für zwei Jahre
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Genehmigungder Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Entscheidung über die Berufung in § 3 und § 4 der Satzung
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Vereinsdiener und Notenwart
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzureichen. Diese sind acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 10 Die Vorstandschaft
Die Vorsstandschaft besteht aus