§ l Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in der Gemeinde Ellwangen im Ortsteil Eigenzell ist über den Eugen-Jaekle-Chorverband Mitglied des Schwäbischen Chorverbandes und im Deutschen Chorverband.
(2) Er führt den Namen MGV „Eintracht“ Eigenzell 1948 e.V.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Chorproben, Durchführungen von
Konzerten und anderen steuerbegünstigten Veranstaltungen, wobei der Verein sich hierdurch in den Dienst der Öffentlichkeit stellt.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(4) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen und konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus
a) singenden Mitgliedern der verschiedenen Chorformationen
b) fördernden Mitgliedern
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:
a) Stimm- und Wahlrecht
b) Stellung von Anträgen und Einbringung von Wünschen
c) Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
(2) Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder bei Auflösung des Vereins.
(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Ein gegebenenfalls für das laufende Jahr bezahlter Mitgliedsbeitrag wird jedoch
nicht zurückerstattet.
(3) Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand erfolgen mit einer zwei Drittel Stimmenmehrheit, wenn das Mitglied seinen Pflichten dem Verein gegenüber nicht nachkommt oder durch sein Verhalten das
Ansehen des Vereins geschädigt wird. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von 4 Wochen die Anrufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Für diesen Fall ruht die Mitgliedschaft bis dahin. In
der Mitgliederversammlung wird mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss endgültig entscheiden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch die Stadtinfo Ellwangen, dem Mitteilungsblatt der Stadt Ellwangen/Jagst. Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Satzungsänderungen sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Die Protokolle
werden durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter unterschrieben.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
c) Wahl des Vorstands
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung nach § 5 der Satzung
i) Entgegennahme des musikalischen Berichts der Chorleiter
(5) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat, gebildet aus bis zu 10 singenden Mitgliedern aus verschiedenen Chorformationen
(2) Die bis zu 3 Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und allein vertretungsberechtigt.
(3) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) die bis zu 3 Vorsitzenden
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Finanzvorsitzende (Kassier)
d) der Schriftführer
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die
Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstands.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt, mit Ausnahme der Chorleiter. Diese werden durch den Vorstand berufen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom
Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
(6) Der Vorstand arbeitet im Rahmen von Geschäfts- und Vereinsordnungen z.B. Geschäftsordnung, Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, fallen diese in
den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes.
§ 9 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer führen einmal je Geschäftsjahr eine Kassenprüfung durch. Darüber hinaus haben sie das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Über
die Prüfungen ist in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und Rechnungslegung des Vorstandes. Die Prüfung bezieht sich auf die Kassenführung, die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die
sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit und die Vollständigkeit der Belege.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei der mindestens drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sind beschlossen werden. Davon müssen drei Viertel der Auflösung
zustimmen.
(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung ist innerhalb eines Vierteljahres nach dem Zeitpunkt der ersten Mitgliederversammlung eine zweite einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde Schönenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke für die Sebastianskapelle Eigenzell zu verwenden hat.
§ 12 Gleichstellungsklausel
(1) Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.
§ 13 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Zeitpunkt des Eintritts (Telefon, Mobilfunk,
E-Mail-Adresse) bei Mitgliedern und Funktionsträgern, ggf. Ehrungen, Bankverbindung (Beitragswesen). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert sowie durch
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt. Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen
erhoben.
(2) Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Abs. (1) genannten personenbezogenen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Eugen-Jaekle-Chorverband, den
Schwäbischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.
(3) Die Meldung von Vereinsmitgliedern und deren personenbezogenen Daten dürfen vom Verein zur Erfüllung des Vereinszwecks ebenfalls weitergegeben werden. Ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute zur
Beitragserhebung.
(4) Die Daten verstorbener Mitglieder werden archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der
steuerrechtlichen und buchhaltungstechnischen Aufbewahrungs-fristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
(5) Datenschutzerklärungen bezüglich Homepage und zur Anfertigung und Verwendung von Personenabbildungen und Tonaufnahmen finden sich auf dem Aufnahmeantrag in den Verein.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzungsneufassung ist in der 74. Mitgliederversammlung vom 11. November 2022
beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm in Kraft.