Laden Sie sich hier die Neufassung der Satzung für die 74. Jahreshauptversammlung herunter.
Um Datenschutzkonform auf der sicheren Seite zu stehen, müssen wir die bestehende Satzung durch eine aktuelle Satzung ersetzen. Da viele Punkte in der alten Satzung hinfällig sind (z B. Vereinsdiener o.ä.) und Begrifflichkeiten so nicht mehr benutzt werden, stellen wir den MGV auf neue Beine. So können die Ämter auch unterschiedlich besetzt werden durch z. B. mehrere Vorstände. Da die Änderungen zu komplex im Wortlaut gewesen wären, haben wir uns für eine Neufassung der Satzung entschieden. Bitte stellen Sie uns gerne vorab Ihre offenen Fragen. Ihr Vorstandsteam des MGV Eintracht Eigenzell 1948 e.V.
Satzung_Entwurf_2022_final.pdf
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Satzung MGV Eintracht Eigenzell

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Eintracht Eigenzell" mit dem Zusatz e.V. hat seinen Sitz in 73479 Ellwangen-Eigenzell und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein wurde 1948 gegründet.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Zur Erreichung dieses Ziels hält der Verein regelmäßig Chorproben ab und stellt sich so mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

Der Verein betreibt zu dem jetzt bestehenden Männerchor einen oder mehrere gemischte Kinder- oder Jugendchöre. Die Kinder und Jugendlichen sind Vereinsmitglieder und beitragspflichtig. Die Beiträge sind in der Hauptversammlung festzulegen. Der Verein verpflichtet sich, die Jugendarbeit im Sinne der Satzung zu fördern. Die Vereinsjugend wird gebildet durch Kinder und Jugendliche, die an jugendpflegerischen Aktivitäten der Vereinsjugend teilnehmen. Die Vereinsjugend bekennt sich zu den Zielen des Vereins nach §2. Der gemischte Kinder- und Jugendchor hat keinen eigenen Kassierer. Für die finanziellen Belange ist der Kassierer des Vereins zuständig. Es gibt keine Jugendordnung. Für den Kinder- und Jugendchor gilt die Satzung bzw. die Geschäftsordnung des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, bei Versäumnis der Proben sich zu entschuldigen. Wenn ein Sänger längere Zeit unentschuldigt fehlt, soll der Vorstand ihn zur besseren Beteiligung ermahnen. Ist dies fruchtlos, so kann der Betreffende als förderndes Mitglied weitergeführt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

durch freiwilligen Austritt

durch Tod

durch Ausschluß

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigung zum Schluß eines Kalenderjahres.

Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden aus dem Verein.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Günden zu versehen und dem Mitglied in einem eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversmmlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang derselben einzuberufen. Macht ein Mitglied von einer Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Dies kann durch Barzahlung oder durch Bankermächtigung erfolgen.

§ 6 Ehrenmitglieder

Singende und fördernde Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder das 70. Lebensjahr vollendet haben, können von der mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernenn werden und sind als solche vom Vereinsbeitrag befreit.

§ 7 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder Miglieder noch andere Personen gewährt werden.

§ 8 Organe des Vereins

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr und zwar im ersten Vierteljahr durch den Vorstand einzuberufen. Im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher mit der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung.

Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Jahresberichts

Wahl des Vorstandes

Wahl von zwei Rechnungsprüfern für zwei Jahre

Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

Genehmigungder Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Entscheidung über die Berufung in § 3 und § 4 der Satzung

Ernennung von Ehrenmitgliedern

Vereinsdiener und Notenwart

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzureichen. Diese sind acht Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

§ 10 Die Vorstandschaft

Die Vorsstandschaft besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart (Kassierer)
  4. dem Schriftführer
  5. dem Beirat - Ausschußmitglieder bestehend aus vier singenden und zwei nichtsingenden Mitgliedern. -
Geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 11 Wahlen

Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in zwei zeitlich verschiedenen Hälften. Bei zwei Jahren ist dies jedes Jahr die halbe Vorstandschaft.

1. Hälfte: Vorsitzender, Kassenführer, zwei singende, ein nichtsingendes
Mitglied und zwei Rechnungsprüfer.

2. Hälfte: Stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer, zwei singende und ein
nichtsingendes Mitglied, Vereinsdiener und Notenwart. Der Vorstand
bestimmt einen Wahlausschuß, der die Wahlen vorbereitet und
durchführt.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Vereinsangelegenheiten zu beworgen. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlung einzuberufen und zu halten. Er handelt in allen Vereinsangelegenheiten im Namen des Vereins. Zu Geldausgaben, die den Betrag von 50,00 Euro übersteigen, muß der Vorstand seine Genehmigung erteilen.

Der Kassierer führt ein Einzugsregister über die Vereinsbeiträge und besorgt den Einzug derselben. Er führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und legt bei jährlichen Mitgliederversammlung die Jahresrechnung vor.

Der Schriftführer führt Protokoll über Sitzungen, Verhandlungen und Tätigkeiten sowie Vorkommnisse im Verein. Der Vorsitzende oder Stellvertreter unterschreibt diese. Bei jährlichen Mitgliederversammlungen erstattet er den Jahresbericht.

Der Chorleiter leitet die Singstunden und Chorvorträge. Sorgt mit Genehmigung des Vorstandes für die Anschaffung von Notenmaterial, bestimmt die einzuübenden Liedern in Abstimmung mit den Sängern.

Der Notenwart verwahrt das Notenmaterial und sorgt, dass dieselben nach dem Gebrauch wieder eingesammelt und gut aufbewahrt werden.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, im Jahr einmal die Kasse stichprobenartig zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ferner können sie in der Mitgliederversammlung die Entlastung vornehmen.

Der Vereinsdiener sorgt für außerplanmäßige Benachrichtigung der Mitglieder.

§ 13 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von dreiviertel Teilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke für die Sebastianskapelle zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende satzung ist in der Mitgliederversammlung am 11. März 1978 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzungsänderung (§2, Absatz 2) wurde bei der 54. ordentlichen Jahreshauptversammlung des Vereins am 16. März 2002 bestätigt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die vorliegende überarbeitete Satzung ist in der 55. ordentlichen Mitgliederversammlung am 22. März 2003 bestätigt worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Vorstand wird ermächtigt, unwesentliche Änderungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, wenn sie vom Registergericht gefordert werden.

Eigenzell, im Februar 2004

Die Satzung wurde hier zum Zwecke der Information veröffentlicht. Der genaue Wortlaut stammt aus der abgedruckten Satzung des Vereins. Für falsche Schreibweisen oder sinngemäß falscher Veröffentlichung wird keine Haftung übernommen und wird hiermit ausgeschlossen. Gültigkeit hat nur die beschlossene Satzung der Mitgliederversammlung.